§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Burschenverein Grasbrunn“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen; er führt im Namen den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Grasbrunn.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege des Brauchtums, die generationsübergreifende Belebung, Förderung und Unterstützung soziokultureller Aktivitäten und Veranstaltungen in der Gemeinde Grasbrunn. Hier sind Feste wie das Maibaumaufstellen, das dazugehörige Bewachen in einer Wachhütte, das jährliche Johannifeuer und andere Feste in der Gemeinde Grasbrunn, wie Straßenfeste oder Hallenfeste gemeint. Der Verein strebt ferner die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen durch Informations- und Gedankenaustausch, gegebenenfalls auch durch die Entfaltung gemeinsamer Aktionen und Veranstaltungen an. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche männliche Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung durch eine Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit absoluter Mehrheit.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, standesamtliche Heirat, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Jahresende zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Über die Berufung ist abschließend in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden, die nach Eingang der Berufung stattfindet, jedenfalls aber binnen eines Jahres nach Einlegung der Berufung. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 5 – Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Jahresbeiträge ganz
oder teilweise erlassen.
§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Vorgaben zu beachten.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 – Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Kassier
2. Kassier
Schriftführer
Zeugwart
1. Hüttenwart (Beisitzer).
(2) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden gem. § 26 BGB gerichtlich sowie außergerichtlich je allein vertreten.
(3) Lediglich im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vorstands in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2500€ die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 9 – Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung der Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 10 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus oder tritt zurück, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Sie werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen; eine Tagesordnung soll angekündigt werden. Die Einberufung erfolgt in Textform oder fernmündlich.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
§ 12 – Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
§ 13 – Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform gegebene postalische oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 – Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom 1. Kassier geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss aber schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von sechs Wochen stattzufinden hat. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wird.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.
§ 15 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Mitglieder beschließen bei Auflösung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
(2) Falls die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Neufassung der Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 10.11.2022 in Grasbrunn.